Allgemeine GEschäftsbedingungen

MR Heizungsbau GmbH, An der Lobwiese 20, 97500 Ebelsbach

1. Allgemeines

1.1 Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nachrangig die Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Regelungen AGB und BGB haben generell Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

1.2 Alle Vertragsabreden sollten aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B §2 u. Nr. 6 VOB/B).

1.3 Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.

 

2. Angebots- und Entwurfsunterlagen

2.1 Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

2.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 

3. Preise

3.1 Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- u. Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

3.2 Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Waren bzw. Leistungen nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden.

 

4. Zahlung

4.1 Voraus- und Abschlagszahlungen werden ausdrücklich vorbehalten. Alle Zahlungen sind umgehend und ohne Abzug vom Auftraggeber zu leisten.

4.2 Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei entsehenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4.3 Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen.

 

5. Lieferzeit und Montage

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß 2.2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

 

6. Eigentumsvorbehalte

6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

6.2 Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

6.3 Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.4 Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder ein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in der Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

 

7. Abnahme und Gefahrenübergang

7.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage

7.2 Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen Kosten.

7.3 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf Ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

7.4 Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenbeheizung).

 

8. Haftung

8.1 Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach dem BGB und beträgt nur bei Werkvertragsleistungen 5 Jahre. Ansonsten gelten die Regelungen des BGB.

8.2 Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z.B. Herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlichster Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

 

9. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragsnehmer Kaufmann ist.

 

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder unwirksam werden, behalten die anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit. An Stelle der unwirksamen Regeln sollen solche treten, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.